Satzung

 

Satzung

 

Förderverein Amateurfunkstelle Großer Inselsberg

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der am 13.01.2018 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Amateurfunkstelle Großer Inselsberg“ (FVAGIB) und hat seinen Sitz in Waltershausen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz  „e.V.“ .

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der automatischen, fernbedienten Amateurfunkstelle auf dem Großen Inselsberg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch die Förderung des Amateurfunks.

 

Der Zweck wird verwirklicht durch:

  • die finanzielle und personelle Unterstützung  des Verbandes der Funkamateure in Post und Telekommunikation  e.V.  (VFDB e.V.) als Betreiber der Amateurfunkstelle.
  • Der VFDB e.V. ist ein gemeinnütziger Verein; eingetragen beim AG Darmstadt VR827; Steuernummer FA Dieburg 0825052982-P01
  • die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln und Spenden
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein und den Amateurfunk im Allgemeinen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)Die Mitglieder unterstützen den Betreiber der Amateurfunkstelle entsprechend ihren technischen Kenntnissen und Fähigkeiten bei der Wartung, Modernisierung und der Lokalisierung von Störungen. Besonderer Schwerpunkt ist die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft für die Unterstützung der Behörden bei regionalen Notfällen und Katastrophen.

 

(6) Die Mitglieder richten sich in ihrem Verhalten nach den international anerkannten Regeln des Amateurfunks und den dazu erlassenen Gesetzen und Verordnungen. Sie fördern die technische Weiterentwicklung , unterstützen den Ausbildungsfunkbetrieb und helfen unerfahrenen Funkamateuren beim Erlernen und Festigen des Funkbetriebes über Relaisfunkstellen. Sie nehmen taktvoll Einfluss auf die Qualität des Funkbetriebes und üben Zurückhaltung in Gesprächsrunden, deren Inhalte dem sog. „HAM-Spirit“ zuwider laufen.

 

(7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2) Über den formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Anträge per E-Mail werden akzeptiert.  Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

  • 5 Beiträge , Vereinsvermögen, Haftungsausschluss

 

(1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Es wird um eine jährliche Spende gebeten, deren Höhe jedes Mitglied selbst bestimmt.

 

(2)Das Vereinsvermögen besteht ausschließlich aus den noch nicht ausgereichten Spenden. Der Verein erwirbt keine Eigentumsrechte oder Pflichten an den installierten Anlagen und Einrichtungen der Relaisfunkstellen. Er bildet Rücklagen bis zur Höhe der 3-fachen jährlichen Betriebskosten für unvorhersehbare Schadensereignisse oder die Standortberäumung  bzw. Standortverlagerung bei Vertragsbeendigung.

 

(3)Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch den Betrieb der Anlagen entstehen könnten und nicht für Folgen, die aus grobfahrlässigem oder rechtswidrigem Verhalten des Betreibers der Anlagen entstehen.

 

  • 6 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a)  der/dem 1.Vorsitzenden
b)  der/dem 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- versammlung. Zur Hauptversammlung legt er den Geschäftsbericht, Kassenprüf-

bericht und Vorschläge für den neuen Jahresarbeitsplan vor.

 

(5) Der Vorstand kann Mitglieder mit deren Zustimmung in verschiedene Arbeitsgruppen bestellen, wie z.B. Kassenprüfung, Antennenrevision, Elektrische Betriebssicherheit, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation Relaisfest u.a.m. .

 

  • 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Jährlich ist eine Hauptversammlung durchzuführen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangen.

 

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post.

 

(3)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu Inhalten der Tagesordnung gefasst werden, über die zu Beginn jeder Versammlung abzustimmen ist.

 

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von allen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.

 

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

  • 9 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an das Kinderhilfswerk UNICEF, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

  • 10 Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 13.01.2018  von der Gründungs- versammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)Die Änderungen des § 2(1) Satz 1und 3 und Ergänzung § 2 (3) und  (4) und Änderung § 7(3) Satz 1 wurden durch die Mitgliederversammlung am 21.07.2018 beschlossen und treten nach Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.